Dabei dürfen Forschende von
Familienmitgliedern begleitet werden. Studierenden aus Drittstaaten wird eine
Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche neben ihrem Studium gewährt.
Wissenschaftler/innen und Studierende aus Drittstatten haben die Erlaubnis, im
Anschluss an ihre Arbeit bzw. ihr Studium mindestens neun weitere Monate zur
Arbeitssuche oder zum Aufbau eines Unternehmens o.ä. in Europa zu bleiben.
Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen dann innerhalb von zwei Jahren in
nationales Recht umsetzen.´
Weitere Informationen:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&reference=A8-2016-0166&language=DE
Änderungen der EU-Regeln für Forschende und Studierende aus Drittstaaten
Das Europäische Parlament hat am 11. Juni 2016 in erster Lesung die Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und des Aufenthalts von u.a. Wissenschaftler/innen und Studierenden aus Drittstaaten beschlossen, die die Einreise und den Aufenthalt in Europa erleichtern. So können sich in Europa beschäftigte Wissenschaftler/innen und Studierende aus Drittstaaten nach einfacher Benachrichtigung der nationalen Behörden von einem Mitgliedstaat in einen anderen bewegen, um Teile ihrer Arbeit bzw. Studien in diesem anderen Mitgliedstaat auszuführen.